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Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die politischen Rechte
Minderheit (Caroni)
Art. 76h Anonyme Zuwendungen
1Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme von anonymen Zuwendungen.
2streichen
4streichen
5… die Beträge der anonymen Zuwendungen, die ihnen im Hinblick…
Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen
1Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten:
a. Daten über die Identität und die finanzielle Situation der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c;
b. Daten über die Identität von Personen, die den politischen Akteurinnen und Akteuren nach den Artikeln 76b und 76c Zuwendungen zukommen lassen.
2Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
3Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:
a. den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind;
b. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.
4Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind.
Art. 76j Strafbestimmungen
1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. eine Pflicht zur Offenlegung nach den Artikeln 76b–76d verletzt;
b. eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3–5 verletzt.
2Die Busse beträgt bis zu 20 000 Franken, wenn die Täterin oder der Täter fahrlässig handelt.
3Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.