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Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die politischen Rechte

3Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Absatz 2 weist sie auf diese Anzeigepflicht hin.

Art. 76f Veröffentlichung

1Nach Abschluss der Kontrolle nach Artikel 76e veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente auf ihrer Internetseite.

2Veröffentlicht werden:

a. die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe a jährlich;

b. die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe b–e spätestens 15 Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.

3Die Angaben über Zuwendungen, die nach Artikel 76d Absatz 2 unverzüglich zu melden sind, werden fortlaufend veröffentlicht.

Art. 76g Zuständige Stelle

Der Bundesrat bezeichnet die Behörde, welche für die Kontrolle und Veröffentlichung zuständig ist.

Art. 76h Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland

1Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme:

a. von anonymen Zuwendungen; und

b. von Zuwendungen aus dem Ausland.

2Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gelten nicht als Zuwendungen aus dem Ausland.

3Wer eine anonyme Zuwendung erhält, muss:

a. die Herkunftsangaben nach Artikel 76d Absatz 4 ermitteln; oder

b. die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

4Wer Zuwendungen aus dem Ausland erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

5Die politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76c Absatz 3 müssen in Abweichung von den Absätzen 1–4 die Beträge der anonymen Zuwendungen und der Zuwendungen aus dem Ausland, die ihnen im Hinblick auf die Kampagne für die Wahl eines Mitglieds des Ständerats gewährt wurden, mit der Schlussrechnung nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe c offenlegen.