Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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Artikel 3

Ziel

Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz−EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.

Artikel 4

Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz−EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

(a) Gibraltar;

(b) die Kanalinseln und die Isle of Man; und

(c) die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern.

Artikel 5

Fortführung von Fristen

1. Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:

(a) Falls eine in den Handelsabkommen Schweiz−EU vorgesehene Frist noch nicht

verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkorporiert; und

(b) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz−EU vorgesehene Frist verstrichen ist,

bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.

2. Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.