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Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 12 Seiten
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Minderheit (Gysi, Barrile, Feri Yvonne, Heim, Moret, Schenker Silvia)
2Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. …
3Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die erbracht werden können:
a. von einer Pflegefachperson auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin;
b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin; dazu gehört namentlich die Grundpflege.
3bisBei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt er den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und Personen am Lebensende.
Minderheit (Moret, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia)
3bis aDie anrechenbaren Pflegekosten ermöglichen eine angemessene Abgeltung des Pflegepersonals, einschliesslich des Personals in Ausbildung.
3terDer Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis
2Leistungserbringer sind:
dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
Art. 38 Abs. 2
2Die Zulassung der Organisationen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbissetzt einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Der Kanton legt im Leistungsauftrag insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom …16 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und des Ausbildungskonzepts nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.
16 …