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Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 12 Seiten

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b. Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungen;

c. Beiträge des Bundes an die Kantone.

Minderheit I (de Courten, Aeschi Thomas, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich)

Art. 1

1Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.

2Zu diesem Zweck sieht es vor:

a. Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für:

1. Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 absolvieren,

2. Personen, die einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20167 (GesBG) an einer Fachhochschule (FH) absolvieren;

b. Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH, die Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen haben, zur Förderung des Zugangs zu diesen Ausbildungen;

c. Beiträge des Bundes an die Kantone.

Minderheit II (Nantermod, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Pezzatti, Sauter)

Art. 1

1Mit diesem Gesetz soll die Ausbildung im Bereich der Pflege gefördert werden.

2Zu diesem Zweck sieht es vor:

a. Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen für:

1. Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 absolvieren,

6 SR 412.10

7SR …; BBl 2016 7599

8 SR 412.10