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Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 12 Seiten
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3. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200213
Art. 73a Anerkennung altrechtlicher kantonaler und interkantonaler
Abschlüsse
1Der Bund ist zuständig für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen in Bereichen der Berufsbildung, die gemäss diesem Gesetz in Bundeskompetenz liegen.
2Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben; der Bundesrat regelt die Gebühren.
3Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … ergänzende Bildungsangebote bereitzustellen, die es ermöglichen, Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Ausbildungsabschlüsse in die geltende Bildungssystematik zu überführen.
4. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 201614 4a. Kapitel: Berufsbezeichnung
Art. 10a
Wer über einen zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz erforderlichen Bildungsabschluss verfügt, ist berechtigt, entsprechend dem jeweiligen Bildungsabschluss folgende Berufsbezeichnung zu führen:
a. Pflegefachfrau UH oder Pflegefachmann UH;
b. Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH;
c. Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF;
d. Physiotherapeutin FH oder Physiotherapeut FH;
e. Ergotherapeutin FH oder Ergotherapeut FH;
f. Hebamme FH;
g. Ernährungsberaterin FH oder Ernährungsberater FH;
h. Optometristin FH oder Optometrist FH;
i. Osteopathin FH oder Osteopath FH.
13 SR 412.10
14 SR …; BBl 2016 7599