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Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 12 Seiten

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5. Abschnitt: Evaluation und Aufsicht

Art. 9 Evaluation

Der Bundesrat führt eine Evaluation zu den Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Ausbildung im Bereich der Pflege durch und erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht.

Art. 10 Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 12 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 während der Dauer von acht Jahren.

5Artikel 11 mit Ausnahme der Artikel 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG; Anhang Ziff. 5) gilt unbefristet. Die Artikel 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1bisKVG (Anhang Ziff. 5) gelten acht Jahre.

Minderheit (Gysi, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia)

4 und 5Streichen

10 SR 832.10