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Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 12 Seiten
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7a. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 30a
Mit Busse wird bestraft, wer eine der Berufsbezeichnungen nach Artikel 10a führt, ohne den entsprechenden Ausbildungsabschluss rechtmässig erworben zu haben, oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen Ausbildungsabschluss nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne einen solchen rechtmässig erworben zu haben.
Minderheit (Aeschi Thomas, Brand, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Sollberger, Stahl)
Ziffer 4
Streichen
5. Bundesgesetz vom 18. März 199415 über die Krankenversicherung
Minderheit (Ammann, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Humbel, Roduit, Schenker Silvia)
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2bis
2Diese Leistungen umfassen:
a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden von:
2bis. Pflegefachpersonen,
Art. 25a Abs. 1, 2 erster Satz, 3, 3bisund 3ter
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a. von einer Pflegefachperson erbracht werden; oder
b. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.
2Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. …
15 SR 832.10