Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
fen. Diese Mittel sollen mit dem Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege gesprochen werden.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Total
Art. 5 27'652'800 29'151'465 30'732'315 32'399'912 34'159'075 36'014'895 37'972'747 40'038'310 268'121'518 Art. 6 20'834'000 21'944'763 23'115'380 24'349'114 25'649'407 27'019'893 28'464'404 29'986'985 201'363’944 Total 48'486'800 51'096'228 53'847'694 56'749'025 59'808'482 63'034'787 66'437'150 70'025'295 469'485'463
Entscheidend für die anfallenden Kosten nach Artikel 6 wird letztlich sein, welche Voraussetzungen die Kantone festlegen, um den Kreis der Berechtigten zu bestimmen und welchen Höchstbetrag sie für die Ausbildungsbeiträge festlegen. Je nach Ausgestaltung dieser Voraussetzungen werden die Kosten nach Artikel 6 allenfalls noch höher oder dann entsprechend tiefer ausfallen werden.
Als gering wird die Wahrscheinlichkeit erachtet, dass die Kantone angehende Pflegefachpersonen HF oder FH mit Blick auf die Bundesbeiträge vom Recht auf Stipendien ausnehmen und dadurch Mitnahmeeffekte entstehen würden.
Minderheit I (de Courten, Aeschi Thomas, Clottu, Giezendanner,
Herzog, Hess Erich)
Nach dem Minderheitsantrag I sollen die Ausbildungsbeiträge für angehende Pflegefachpersonen nach Artikel 6 auf Personen mit familiären Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen eingeschränkt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Anteil der beitragsberechtigten Personen HF bei dieser Einschränkung gegenüber der Version der Kommissionsmehrheit um die Hälfte auf 10 Prozent und bei den FH auf 5 Prozent reduziert. Als Grundlage für die Berechnung wird ein durchschnittlicher Ausbildungsbeitrag von 25'000 Franken angenommen.
Der Bund würde sich wiederum maximal zur Hälfte an den Beiträgen der Kantone beteiligen.
Die Kosten nach Artikel 5 blieben konstant, die Kosten nach Artikel 6 lägen infolge der geringeren Anzahl Beitragsberechtigter tiefer. Die Beteiligung des Bundes an den kantonalen Leistungen nach den Artikeln 5 und 6 würden sich insgesamt auf rund 368 Millionen Franken belaufen.
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Total
Art. 5 27'652'800 29'151'465 30'732'315 32'399'912 34'159'075 36'014'895 37'972'747 40'038'310 268'121'518 Art. 6 10'417'000 10'972'381 11'557'690 12'174'557 12'824'704 13'509'946 14'232'202 14'993'492 100'681’972 Total 38'069'800 40'123'846 42'290'005 44'574'469 46'983'779 49'524'841 52'204'948 55'031'803 368'803'491