Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
5.2.2 Zweck des zu finanzierenden Vorhabens
Die Finanzhilfen nach dem MedBG und dem GesBG sollen es den Berufen in der medizinischen Grundversorgung - darunter den Pflegefachpersonen -ermöglichen, Massnahmen zu ergreifen oder Prozesse zu initiieren, die geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern. Solche Massnahmen könnten beispielsweise die Verbesserung von Strukturen, Prozessen sowie den gezielten, kompetenzgerechten Einsatz des Personals verschiedener Ausbildungsstufen und Professionen zum Ziel haben (z.B. Lean Management). Denkbar sind auch strukturierte Prozesse zur Reduktion von Stressfaktoren und Stärkung der Ressourcen der Mitarbeitenden, wie dies Gesundheitsförderung Schweiz mit dem wissenschaftlich validierten und praxiserprobten Online-Befragungsinstrument Friendly Work Space Job-Stress-Analysis anbietet. Dieses Befragungsinstrument wurde 2018/19 im Auftrag des Bundesamtes Gesundheit um ein Modul für die Langzeitpflege erweitert. Ziel dieser oder ähnlicher Projekte ist die Effizienzsteigerung, insbesondere auch durch Verbesserung der interprofessionellen Zusammenarbeit. Die Finanzhilfebestimmungen sehen eine Evaluation der jeweiligen Projekte vor. Es wird erwartet, dass die möglichst flächendeckende Umsetzung erfolgreicher Projekte die Effizienz in der Gesundheitsversorgung verbessert und damit kostendämpfend wirkt.
5.2.3 Entwurf des Bundesbeschlusses
Der Bundesbeschluss sieht in Artikel 1 Absatz 1 Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung nach dem GesBG und dem MedBG einen Verpflichtungskredit von insgesamt 8 Millionen vor. Ein Verpflichtungskredit ist notwendig, da die Projekte mehr als ein Jahr dauern können und der Bund daher mit der Projektunterstützung eine mehrjährige Finanzierungsverpflichtung eingeht. Der Verpflichtungskredit wird daher auf vier Jahre befristet. Er soll ab Inkrafttreten der Finanzhilfebestimmungen nach dem GesBG und dem MedBG gelten. Der Bundesrat sieht vor, das GesBG mit Ausnahme der Finanzhilfebestimmungen anfangs 2020 in Kraft zu setzen. Die Finanzhilfebestimmungen sollen in Abstimmung mit dem Beschluss des Parlaments über den vorliegenden Verpflichtungskredit in Kraft gesetzt werden.
Der Bundesbeschluss vom 30. September 201645 über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung, insbesondere der Interprofessionalität, wird aufgehoben (Art. 2).
Der Beschluss tritt nur zusammen mit dem Bundesgesetz vom …46 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in Kraft (Art. 3 Abs. 1). Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum (Art. 3 Abs. 2).
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