Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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Ausbildung oder eine inländische altrechtliche Ausbildung absolviert haben. Aus der Sicht OdASanté ist dies zur Wahrung der Transparenz auszuschliessen (Ausnahme nachträglicher Titelerwerb FH). Die Gleichstellung dieser Abschlüsse in Bezug auf Berufsausübungsbewilligung sei nicht ausreichend zum Tragen der in Artikel 10a aufgeführten Titel. Die OdASanté verlangt, die Erläuterungen seien dementsprechend anzupassen und die Berechtigung für anerkannte ausländische Abschlüsse ausschliessen.
2.12 Weitere Vorschläge zu Anpassungen KVG
Kantone
Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TI weisen darauf hin, dass die Ausbildungsleistungen des nicht-universitären Gesundheitspersonals im Spital gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG zu den anrechenbaren Kosten der Krankenversicherung gehören. Bei den Spitexorganisationen und Pflegeheimen würden die Ausbildungskosten in die Personalkosten einfliessen und werden von Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Restfinanzierung abgegolten. Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TI schlagen deshalb eine Anpassung von Artikel 49 Absatz 3 KVG vor.
Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NE, NW, SG, TI, LU beantragen zusätzlich folgende Anpassung im KVG, Artikel 49 Absatz 3: «Neben der universitären Lehre auch die Ausbildungskosten(Lehre) für Studierende Pflege HF und FH aus den anrechenbaren Kosten gemäss KVG ausnehmen.»
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SGV beantragt die Änderung von Artikel 49 Absatz 3 KVG: «Neben der universitären Lehre auch die Ausbildungskosten (Lehre) für Studierende Pflege HF und FH aus den anrechenbaren Kosten gemäss KVG ausnehmen.»
Leistungserbringer und Berufsverbände
Die APH-Betriebe, ASPS, AVASAD, CURAVIVA, FAS, WVSMZ, H+, INSOS, SACD, Senesuisse, Senevita, SKSZ, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz Spitex TG, SSL sind der Meinung, dass die ungedeckten Kosten mit jedem praktischen Ausbildungsplatz ansteigen würden und somit ein negativer Anreiz für zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden würde. Um diesbezüglich eine klare Regelung zu erreichen, müssen die Aus- und Weiterbildungskosten explizit als Teil der Pflegekosten gemäss Artikel 25a KVG anerkannt werden. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Kantone ihre Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung in jedem Fall übernehmen müssen. Es wird eine Regelung in Artikel 25a KVG Absatz 3quater (neu) vorgeschlagen: «Die von den Leistungserbringern ausgewiesenen Aus- und Weiterbildungskosten sind Teil der Pflegekosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei kantonale Vorgaben für die Ausbildung. Beiträge der Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege werden angerechnet.»
BBV, CH IGWS, CURACASA, IG swissANP, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, SGI, SHV, SIGA, SKSZ, svbg, SVDE, VFP, VSAO weisen darauf hin, dass die Bezeichnung der diplomierten Pflegefachpersonen als Hilfspersonen der ÄrztInnen nicht nur sachlich falsch, sondern auch zur Abwertung des Pflegeberufes beitrage. Die Anerkennung der Eigenständigkeit der Pflegefachpersonen im KVG sei ein überfälliger Schritt.
Institutionen der Bildung