Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Gemäss ZHAW braucht es eine Anpassung des KVG: Betreuung müsse als integraler Bestandteil von Pflege anerkannt, der Langzeitbereich und die Spitex dem Akutbereich gleichgesetzt werden.

Übrige Organisationen

VASOS beantragt folgende Anpassung von Artikel 25a KVG Absatz 3quater (neu): «Die von den Leistungserbringern ausgewiesenen Aus- und Weiterbildungskosten sind Teil der Pflegekosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei kantonale Vorgaben für die Ausbildung. Beiträge der Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege werden angerechnet.»

2.13 Weitere Änderungsvorschläge

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GL, GR, LU, NE, NW, SG, TI merken unter Artikel 5 Absatz 1 an, dass die Westschweiz für die Abgeltung der FH-Praktikumsplätze ein anderes System, den «Fonds de formation pratique» kennt. Dabei würden die Fachhochschulen von den Kantonen pro Studierenden einen fixen Beitrag erhalten, mit welchem sie die benötigten Praktikumsplätze einkaufen können. Eine solche Regelung liesse sich in der bestehenden interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHSV) umsetzen. Damit wäre das Problem der kantonalen Planung der praktischen Aubildungsplätzen für ein interkantonales Schulangebot gelöst und die Kantone würden ausschliesslich für die praktische Ausbildung von Studierenden aus ihrem Kantonsgebiet zahlen.

BE beantragt eine Anpassung der Fachhochschulvereinbarung, mit der die Wohnsitzkantone der Studierenden verpflichtet werden, neu auch deren praktische Ausbildung zu finanzieren. Mit einer solchen Lösung würden die Kantone ausschliesslich für die praktische Ausbildung von Studierenden aus ihrem Kantonsgebiet bezahlen. Die FHs wiederum wären frei, gestützt auf qualitative Kriterien, die benötigten praktischen Ausbildungsplätze in der ganzen Schweiz einzukaufen.

Gemäss SG wäre es sinnvoll, die Regeln für den nachträglichen Erwerb (NTE) des Bachelortitels anzupassen, indem die Zulassungskriterien erweitert werden, dies aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen FH-Gesundheitsberufen.

TI schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels und eine Revision dieser Verordnung vor.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Nach Ansicht von TS sind die Weiterbildungsmöglichkeiten für Inhaber und Inhaberinnen von altrechtlichen Titeln und zusätzlichen Weiterbildungen weiterhin stark eingeschränkt. Es brauche deshalb eine Revision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Dadurch würden bei den verkürzten Bachelorabschlüssen mehr Studienplätze zur Verfügung stehen. Zudem würden sich dadurch die beruflichen Perspektiven der Pflegenden mit altrechtlichen Abschlüssen erweitern, wiederum mit positiven Folgen auf die Berufsverweildauer.

Leistungserbringer und Berufsverbände

BBV, CH IGWS, CURACASA, IG swissANP, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, SGI, SHV, SIGA, svbg, SVDE, VFP, VSAO schlagen vor, die Verordnung über den nachträglichen Erwerb des