Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten
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nötig, das korrekte Einsatzgebiet der Diplompflege zu respektieren, um dann nachhaltig ihre Rahmenbedingungen zu verbessern.
Punkt 2.2.1: Die Tabelle, die den zusätzlichen Personalbedarf nach Versorgungsbereich aufzeigt, stelle die Ausbildungsabschlüsse nicht differenziert dar. Dass die Abgeltung bestimmter Pflegeleistungen durch die OKP zukünftig keine ärztliche Anordnung mehr voraussetzen würde, werde die Kompetenzen der Pflegefachpersonen nicht erweitern. Sie würden diese Kompetenzen bereits heute besitzen. Es sei nicht Teil des KVG, Kompetenzen zu regeln oder zuzuordnen. Dies sei eine Aufgabe der Kantone und bilde in absehbarer Zeit Gegenstand des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG). Mit einer Neuregelung sei auch sicherzustellen, dass der stossende Status der Pflege als Hilfsberuf abgeschafft werde.
Institutionen der Bildung
BFH und BGS kritisieren den Punkt 2.1.3, da der Begriff „Pflegefachperson“ für die Ausbildungen auf der Tertiärstufe zu allgemein verwendet werde. Es werde falscherweise suggeriert, dass alle Abschlüsse auf der Tertiärstufe in etwa gleichwertig seien, was nicht der Fall ist. Diese Abwertungen in Bezug auf den Hochschulsabschluss Pflegefachpersonen mit Bachelor of Science in Pflege wirke sich negativ auf die Attraktivität des Studiums und des Berufs aus. Der Gegenvorschlag wirke durch seine Beschränkung auf die Grundkompetenzen veraltet, die erweiterten klinischen Kompetenzen, wie sie im Master of Science in Pflege (MSc) erworben werden, scheinen ausgeblendet. Diese seien jedoch von hoher Wichtigkeit und sollten im indirekten Gegenvorschlag auch berücksichtigt werden.
Auch der Punkt 2.1.5 wird von BFH, BGS, La Source kritisiert. Die Tätigkeiten der diplomierten Pflege würden unvollständig wiedergegeben. Kernaufgabe der Pflege sei es, Pflegeleistungen eigenhändig zu erbringen und nicht nur deren Bedarf abzuklären. Um den Mangel an qualifiziertem Personal zu beheben, sei es deshalb nötig, das korrekte Einsatzgebiet der Diplompflege zu respektieren, um dann nachhaltig ihre Rahmenbedingungen zu verbessern. BGS fügt an, dass der Pflegeprozess auf einem therapeutischen Beziehungsprozess beruhe.
Gemäss BFH, FKG-CSS, HEdS-VS, swissuniversities sei das im erläuternden Bericht angegebene Beispiel (S. 9, Art. 6) zu simplifizierend: es führe zu der falschen Annahme, dass Ausbildungen FaGe nur zu einer Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule Zugang haben. Die Ausbildung FaGe sei jedoch die erste Stufe zu einem FH-Studium, zu welchem mittels integrierter oder anschliessender Berufsmaturität der Zugang gesichert ist. Es sei zudem notwendig, dass die Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen, des Umfangs und des Verfahrens für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge bei den Kantonen liege.
BGS sieht nicht ein, weshalb zwischen dem erwünschten Wachstum der Ausbildungsabschlüsse auf Stufe FH (6,25%) und auf Stufe HF (5%) laut erläuterndem Bericht ein Unterschied gemacht werden soll.
Übrige Organisationen
EFS, EKF, GELIKO, KLS, PHS, VASOS halten fest, dass auf Seite 6 die Tätigkeiten der diplomierten Pflege unvollständig seien, indem die Kernaufgabe, Pflegeleistungen zu erbringen, nicht erwähnt sei. Gerade diplomierte Pflegefachpersonen seien geeignet, auch bei Patientinnen und Patienten mit komplexen Krankheiten die richtige und notwendige Pflege zu erbringen. Dies umfasse unter anderem manuelle Handlungen, Überlegungen und Kommunikation. Die im Bericht genannten administrativen Arbeiten seien nachgelagert. Zudem halten sie fest, dass in Kap. 2.1.3 die Verwendung des Begriffs Pflegefachpersonen für Inhaberinnen von Berufsprüfungen nicht korrekt sei. Es werde suggeriert, dass alle Abschlüsse auf Tertiärstufe gleichwertig seien, was nicht der Fall sei.
Gemäss OdASanté sei in den Erläuterungen zusätzlich die Benutzung der entsprechenden Titel durch Personen vorgesehen, die eine für die Berufsausübung anerkannte ausländische