Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 9 Seiten
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1 Ausgangslage und Beschreibung der Vorlage
1.1 Gegenstand
Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationa-
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le Registrierung vom 31. Oktober 1958 , dem die Schweiz nicht angehört, wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet. Neben den für das Internationale Büro (Sekretariat) der WIPO und für die Parteien gültigen Regeln enthält das Lissabonner Abkommen Bestimmungen über einen hochwertigen Schutz, den die Parteien den international registrierten Ursprungsbezeichnungen gewähren müssen.
Das Verfahren zur Revision des Lissabonner Abkommens wurde 2008 eingeleitet und führte am 20. Mai 2015 zur Verabschiedung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (nachfolgend: Genfer Akte), deren Beitritt durch die Schweiz vorgeschlagen wird.
1.2 Kernpunkte der in die Vernehmlassung geschikten Vorlage
Es wird vorgeschlagen, dass die Schweiz der Genfer Akte beitritt, um im Interesse der Schweizer Begünstigten von GA und der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten am Lissabonner System teilzunehmen.
Die Bestimmungen der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind direkt anwendbar und ausreichend genau und detailliert, sodass für die Umsetzung nur wenige gesetzliche Erlasse notwendig sind. Das internationale Register, das die Wirksamkeit jeder internationalen Registrierung in jeder Vertragspartei umfasst, wird vom Internationalen Büro der WIPO verwaltet. Bestimmte Aspekte der innerstaatlichen Verfahren und gewisse spezifische Fragen werden im Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) vom
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28. August 1992 geregelt und in der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsan-
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gaben (MSchV) vom 23. Dezember 1992 näher ausgeführt. Durch diese Klarstellungen wird die Transparenz der Vorgänge im Zusammenhang mit der Verwaltung des Lissabonner Systems für die Schweiz erhöht und gleichzeitig die Vielfalt der möglicherweise auftretenden Fälle berücksichtigt.
Mit dem Entwurf für eine Teilrevision des MSchG soll die Genfer Akte in Bezug auf folgende Punkte umgesetzt werden:
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung der schweizerischen Ursprungsbe-
zeichnungen (UB) und geografischen Angaben (GA) im internationalen Register der WIPO;
Festlegung der Berechtigung, die internationale Registrierung einer UB oder GA zu verlangen,
deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt;
Schaffung einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Wirksam-
keit einer internationalen Registrierung (ausländische UB oder GA), deren Schutz in der Schweiz beantragt wird;
1 Der Text des Lissabonner Abkommens ist auf der Website der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter folgender
Adresse auf Französisch verfügbar: www.wipo.org > Savoirs > Lisbon Express > Arrangement de Lisbonne.