Vorlage

Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Kulturpolitische Ausgangslage

1.1.1 Gegenstand der Vorlage

Das Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)1 trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Das KFG definiert die Aufgaben des Bundes in der Kulturförderung und regelt die Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK) und der Kulturstiftung Pro Helvetia sowie die Finanzierung und Steuerung der Kulturpolitik des Bundes. In Bezug auf die Finanzierung und Steuerung sieht das KFG eine mehrjährige Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes (Kulturbotschaft) vor.

Die erste Kulturbotschaft nach dem neuen Finanzierungs- und Steuerungsprozess betraf die Förderperiode 2012–2015. Gegenstand der zweiten Kulturbotschaft war die Kulturpolitik des Bundes in der Förderperiode 2016–2020. Im Unterschied zur ersten Kulturbotschaft 2012–2015 wurde die Geltungsdauer einmalig auf fünf Jahre erweitert. Durch die Verlängerung wurde sichergestellt, dass die vorliegende Botschaft zur Förderperiode 2021–2024 auf die Legislaturperiode abgestimmt ist und im gleichen Jahr wie die anderen bedeutenden mehrjährigen Finanzvorlagen des Bundes im Parlament beraten werden kann.

1.1.2 Entwicklung der Kulturförderung des Bundes

Die Kulturförderung des Bundes setzte bald nach Gründung des modernen Bundesstaates ein. Bereits seit 1886 ist der Bund in den Bereichen Archäologie und Denkmalpflege tätig und richtet Finanzhilfen aus. Im Jahr 1898 wurde das Schweizerische Landesmuseum in Zürich eröffnet (heute: Schweizerisches Nationalmuseum) und im Jahr 1894 die Schweizerische Landesbibliothek (heute: Schweizerische Nationalbibliothek). Zur Unterstützung des Kunstschaffens trat im Jahr 1887 der Bundesbeschluss «betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst» in Kraft, welcher die erste Rechtsgrundlage zur Ausrichtung von Stipendien und zum Ankauf von Kunstwerken durch den Bund bildete.

Ein weiterer wichtiger Meilenstein in der Entwicklung der Kulturförderung des Bundes wurde vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges erreicht: Die Bundesversammlung stimmte am 5. April 1939 der Gründung der Kulturstiftung Pro Helvetia zu. Sie war vorerst als «Arbeitsgemeinschaft» organisiert und sollte zur schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung beitragen und die Verteidigung gemeinsamer geistiger Werte der Schweiz gewährleisten, um auf diese Weise ein Gegengewicht zur staatlich organisierten Propaganda der Achsenmächte Deutschland und Italien zu bilden. 1949 wurde Pro Helvetia in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Die erwähnten Fördermassnahmen erfolgten lange Zeit ohne explizite Abstützung in der Bundesverfassung. Grundlage der kulturellen Aktivitäten des Bundes im Inland war eine ungeschriebene Kulturkompetenz, die sich stillschweigend respektive gewohnheitsrechtlich aus der Verfassung ableitete. Die kulturellen Aktivitäten des Bundes im Ausland wie auch der kulturelle Austausch mit dem Ausland wurden dagegen verfassungsrechtlich auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundes für die Aussenpolitik abgestützt. Ende der 1950er-Jahre fanden erste, auf bestimmte Sachgebiete beschränkte Bestimmungen zur Kultur Eingang in die Bundesverfassung: im Jahr 1958 der Artikel 27terBV (aktuell Art. 71 BV) zum Film; im Jahr 1962 der Artikel 24sexiesBV (aktuell Art. 78 BV) zum Natur- und Heimatschutz; im Jahr 1966 der Artikel 45bisBV (aktuell Art. 40 BV) über die Beziehungen zu den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern als Grundlage zur Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland.

Gegen Ende der 1960er-Jahre entstanden Bestrebungen zum Aufbau einer umfassenderen Kulturpolitik des Bundes. Im Jahr 1969 beauftragte der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) eine verwaltungsunabhängige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Nationalrat Gaston Clottu, einen Bericht zu erstellen. Der Bericht sollte einen Überblick über die Fördermassnahmen des Bundes erstellen und Vorschläge für die weitere Ausgestaltung der Kulturpolitik vorlegen. Der im Jahr 1975 publizierte Bericht «Beiträge für eine Kulturpolitik in der Schweiz» ist ein Zeugnis weiträumigen Nachdenkens über die Rolle der öffentlichen Hand im Bereich der Kultur. Zu den wichtigsten Forderungen des Berichts gehört die Schaffung eines Kulturartikels in der Bundesverfassung, der dem Bund die notwendigen Kompetenzen für ein stärkeres kulturpolitisches Engagement einräumen sollte.

Es waren verschiedene Anläufe notwendig, bis die Kulturförderung des Bundes schliesslich mit der Totalrevision der Bundesverfassung im Jahr 1999 mit Artikel 69 BV eine explizite Verfassungsgrundlage erhielt (ausserhalb der Bereiche Film, Natur- und Heimatschutz, Schweizerschulen im Ausland sowie des im Jahre 1996 totalrevidierten Sprachenartikels 116 BV [aktuell Art. 70 BV]). Für den Bereich der Kultur bleiben dabei grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 69 Abs. 1 BV). Der Bund verfügt neu über eine generelle Kompetenz zur Förderung kultureller Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse sowie zur Unterstützung der Künste, insbesondere im Bereich der Ausbildung (Art. 69 Abs. 2 BV).

Am 23. September 2012 haben Volk und Stände zudem eine neue Verfassungsbestimmung zur Förderung der musikalischen Bildung angenommen. Der neue Artikel 67a BV will die musikalische Bildung auf verschiedenen Ebenen stärken: In der Schule sollen Bund und Kantone für einen hochwertigen Musikunterricht sorgen (wobei die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Schulbereich bestehen bleibt). Alle Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, sich musikalisch zu betätigen, und junge Menschen mit besonderer musikalischer Begabung sollen speziell gefördert werden.

1.1.3 Ziele der Kulturförderung des Bundes

Die Kulturförderung des Bundes orientiert sich am Kulturbegriff der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): «Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen».2

1 SR 442.1

2 Deutsche UNESCO-Kommission (Hg.): Weltkonferenz über Kulturpolitik: Schlussbericht der von der UNESCO vom 26. Juli bis 6. August 1982 in Mexiko-Stadt veranstalteten internationalen Konferenz, München 1983, S. 121.