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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten
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6 Verhältnis zur Legislaturplanung
[wird nach der Vernehmlassung ergänzt].
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Budgetkompetenz der Bundesversammlung hinsichtlich der Bundesbeschlüsse (Kreditbeschlüsse) ergibt sich aus Artikel 167 BV. Kompetenzbegründend für den Erlass der einzelnen Bundesbeschlüsse ist Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a (Massnahmen gemäss KFG, für die das BAK oder Pro Helvetia zuständig sind), Buchstabe b (Kulturgütertransfer, Film, Sprachen und Verständigung, Schweizerschulen im Ausland sowie Schweizer Nationalmuseum) und Buchstabe c (Heimatschutz und Denkmalpflege) KFG.
Folgende Bestimmungen bilden die materiell-rechtliche Grundlage zur Verwendung der Kredite gestützt auf die Bundesbeschlüsse:
– Massnahmen gemäss KFG, für die das BAK zuständig ist: Artikel 10, 11a, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 KFG;
– Film: Artikel 3–6 FiG;
– Kulturgütertransfer: Artikel 14 KGTG;
– Heimatschutz und Denkmalpflege: Artikel 13, 14 und 14a NHG;
– Sprachen und Verständigung: Artikel 14–22 SpG;
– Schweizerschulen im Ausland: Artikel 10 und 14 SSchG;
– Massnahmen gemäss KFG, für die Pro Helvetia zuständig ist: Artikel 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 19–21 KFG;
– Schweizerisches Nationalmuseum: Artikel 7 MSG.
Die Änderung des KFG, des FiG, des NBibG sowie des SSchG liegt nach Artikel 163 Absatz 1 BV in der Zuständigkeit der Bundesversammlung. Die Änderung des KFG stützt sich auf die Artikel 67a Absatz 1 und 69 Absatz 2 BV und die des FiG auf Artikel 71 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 93 BV (vgl. auch die Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des RTVG60). Die Anpassung des NBibG basiert auf Artikel 69 Absatz 2 BV und jene des SSchG auf Artikel 40 Absatz 1 und 69 Absatz 2 BV.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalem Recht
Die vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen des Filmgesetzes (vgl. Ziff. 3.2) sind mit dem internationalen Recht vereinbar. In der EU ist Ende 2018 die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in Kraft getreten. Für die Schweiz ist diese AVMD-Richtlinie nicht verbindlich. Die Schweiz ist an einer Teilnahme am EU-Kulturprogramm «Creative Europe» interessiert. In Bezug auf das Unterprogramm MEDIA würde eine Teilnahme der Schweiz voraussichtlich eine Angleichung des Schweizer Rechts an die AVMD-Richtlinie notwendig machen. Die im Rahmen dieser Botschaft vorgesehenen Gesetzesanpassungen sind mit der AVMD-Richtlinie vereinbar.
Die Einführung von Quoten für europäische Filme in den Filmkatalogen von Unternehmen, die Filme mittels elektronischen Abrufs anbieten, ist in der AVMD-Richtlinie vorgesehen. Ebenso ist dort vorgesehen, dass Unternehmen verpflichtet werden können, das einheimische Filmschaffen zu berücksichtigen. Auch Verpflichtungen für ausländische Programm- und Werbefenster, die sich an das Schweizer Publikum richten, sind gemäss AVMD-Richtlinie zulässig.
7.3 Erlassform
Die Vorlage umfasst acht einfache Bundesbeschlüsse (Kreditbeschlüsse) im Sinne von Artikel 163 Absatz 2 BV sowie fünf Änderungen bestehender Bundesgesetze.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden.
Mit den vorliegenden Bundesbeschlüssen werden Zahlungsrahmen und ein Rahmenkredit bewilligt, welche die verfassungsmässigen Schwellenwerte übersteigen. Artikel 159 Absatz 3 BV findet daher auf alle Bundesbeschlüsse im Rahmen der vorliegenden Botschaft Anwendung. Im Weiteren untersteht der beantragte Artikel 12 Absatz 4 KFG der Ausgabenbremse.
7.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die beantragten Finanzierungsbeschlüsse richten sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199061. Nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Für Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament periodisch im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, erfolgt die Überprüfung im Rahmen der betreffenden Sonderbotschaft. Nachfolgend werden die drei Kernpunkte der Subventionsüberprüfung (Bedeutung für die vom Bund angestrebten Ziele, finanzielle und materielle Steuerung sowie Verfahren zur Beitragsgewährung) für jeden Zahlungsrahmen dargestellt.
60 BBl 2003 1569, insbesondere 1672 und 1765
61 SR 616.1