Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 7: für 7 a) und b) gelten bis zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1):
- Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI geforderten Entladungsstandards
„vakuumrein“ ist der Entladungsstandard „besenrein“ zulässig;
- Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI in die Kanalisation abzugeben ist,
darf in die Wasserstraße eingeleitet werden, wenn der Entladestandard „besenrein“ eingehalten worden ist.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 b): Wenn im Laderaum eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
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