Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt

Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung

Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.

Hinweis zu Nummer 7: für 7 a) gelten bis zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden, auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen.

Hinweis zu Nummer 8: 8 a) beinhaltet unter anderem Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.

Für 8 b) gilt bis zum 1. November 2014 die Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b, d.h. Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein Lenzsystem vorhanden ist.

Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 ausgefüllt werden.

Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedochnicht verpflichtet.

Hinweis zu Nummer 11 c): Wenn im Ladetank eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben!

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