Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Anlage CDNI-2017-I-4

Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und seiner Anwendungsbestimmung

1. Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

[…]

f) „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der

Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;

ff) „Dämpfe“: gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige

Rückstände flüssiger Ladung);

j) „Annahmestelle“: eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur

Annahme von Schiffsabfällen oder Dämpfen zugelassen ist;

[…]

nn) „Betreiber einer Annahmestelle“: eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt;

o) „Freisetzung von Dämpfen“: jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen

Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile.

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