Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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RATIFIKATIONSBEDÜRFTIGE ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Beschluss CDNI 2017-I-4

Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe)

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und Artikel 19,

Bezug nehmend auf den Beschluss CDNI 2013-II-3 und in Anbetracht der Notwendigkeit, Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) in das CDNI-Übereinkommen aufzunehmen,

begrüßt, dass die Arbeitsgruppe CDNI/G diesbezüglich einen vollständigen Beschlussentwurf zur Ergänzung des CDNI-Übereinkommens (Teil B und Teil D) und seiner Anwendungsbestimmung vorgelegt hat,

begrüßt die Beiträge der nichtstaatlichen Organisationen, die eng bei der Erarbeitung dieser Vorschriften eingebunden worden sind,

stellt fest, dass es sich um einen gemeinsamen Vorschlag der Vertragsparteien handelt,

stellt fest, dass ein Konsens unter den Vertragsparteien über den Inhalt der Anpassungen besteht,

stellt fest, dass es sich um ein stufenweises Verbot der Freisetzung für Gesundheit und Umwelt schädlicher Dämpfe in die Atmosphäre handelt,

stellt fest, dass mit dieser Änderung nach durchgeführten Untersuchungen zukünftig voraussichtlich 95 % der schädlichen Entgasungen von Schiffen in die Atmosphäre im Vertragsgebiet vermieden werden können und damit ein großer Gewinn für die Umwelt sowie für die Nachhaltigkeit des Gütertransportes über die Wasserstraßen erreicht wird,

beschließt die Änderungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt betreffend die Vermeidung und Behandlung von in der Binnenschifffahrt freigesetzten Dämpfen.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch die Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer in Kraft.

Anlage

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