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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über elektronische Verfahren im Steuerbereich
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben
Gliederungstitel vor Art. 41a
IVa. Elektronische Verfahren
Art. 41a
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.
3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben der abgabepflichtigen Person stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung deren Identifizierung sowie die Datenintegrität sicher.
4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die abga-
SR ..........
1BBl 2019 …
2 SR 641.10
3 SR 172.021 2019–......