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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten
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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
3 Die Kantone können vorsehen, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.
Art. 36a Abs. 2 dritter Satz
… Die ESTV und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 dürfen dabei die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.
Art. 38 Abs. 4 und 5
4 Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.
5 Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
6. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 201211
Art. 4a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.
3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben stellt die ESTV die Identifizierung der eingebenden Person sowie die Datenintegrität sicher.
4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.
10 SR 831.10
11 SR 651.1
12 SR 172.021