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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten

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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

Art. 72 Abs. 1 und 2

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts für die Inkraftsetzung nimmt der Bund Rücksicht auf die Kantone.

2 Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Art. 72a–72s und 72u–72w

Aufgehoben

5. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19658

Art. 34a A. Behörden I. Organisation 1a. Elektronische Verfahren

1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.

3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben der steuerpflichtigen oder antragstellenden Person stellt die ESTV deren Identifizierung sowie die Datenintegrität sicher.

4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.

Art. 35a 2a. Elektronische Verfahren

1 Sehen die Kantone die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Eingaben der antragstellenden Person vor, so stellen sie deren Identifizierung und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicher.

2 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vorsehen.

8 SR 642.21

9 SR 172.021