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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten
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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
7. Bundesgesetz vom 18. Dezember 201513 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Art. 28a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.
3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben stellt die ESTV die Identifizierung der eingebenden Person sowie die Datenintegrität sicher.
4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.
8. Bundesgesetz vom 16. Juni 201715 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Art. 22a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.
3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben stellt die ESTV die Identifizierung der eingebenden Person sowie die Datenintegrität sicher.
4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.
13 SR 653.1
14 SR 172.021
15 SR 654.1
16 SR 172.021