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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten
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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195917 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 30a Elektronische Verfahren
1 Sehen die Kantone die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Eingaben des Ersatzpflichtigen vor, so stellen sie dessen Identifizierung und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicher.
2 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch den Ersatzpflichtigen vorsehen.
3 Die Kantone können vorsehen, dass die Steuerbehörde dem Ersatzpflichtigen mit seinem Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
17 SR 661