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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten

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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

bepflichtige Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.

2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094

Art. 65 Sachüberschrift

Grundsätze

Art. 65a Elektronische Verfahren

1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

2 Er kann bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben den für die Wahrung einer Frist massgebenden Zeitpunkt in Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 (VwVG) regeln. Bei der elektronischen Eröffnung einer Verfügung kann er, in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1bis VwVG, den Zeitpunkt regeln, in dem diese als eröffnet gilt.

3 Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben der steuerpflichtigen oder antragstellenden Person stellt die ESTV deren Identifizierung sowie die Datenintegrität sicher.

4 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Absatz 2 VwVG abweichen.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer

Gliederungstitel vor Art. 104

2. Kapitel: Kantonale Behörden

1. Abschnitt: Organisation, elektronisches Verfahren und Aufsicht

Art. 104a Elektronische Verfahren

1 Sehen die Kantone die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Eingaben der steuerpflichtigen Person vor, so stellen sie deren Identifizierung und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicher.

4 SR 641.20

5SR 172.021

6 SR 642.11