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Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 7 Seiten

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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

2 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen.

3 Die Kantone können vorsehen, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

Art. 104b

Bisheriger Art. 104a

Art. 124 Abs. 1–3

1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.

2 Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.

3Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Kapitels des 5. Titels

Art. 38a Elektronische Verfahren

1 Sehen die Kantone die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Eingaben der steuerpflichtigen Person vor, so stellen sie deren Identifizierung und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicher.

2 Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen.

3 Die Kantone können vorsehen, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

Art. 71 Abs. 3

Aufgehoben

7 SR 642.14