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Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten

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Art. 20 Aufsicht des Bundes

1Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.

2Die Kantone haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen.

6. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21

1Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

2Die Kantone tragen die Vollzugskosten.

7. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 22 Strafbestimmung

1Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch23 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;

b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag aufgrund dieses Gesetzes erwirkt;

c. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;

d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG24) verletzt.

2Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.

3Artikel 90 AHVG25 findet Anwendung.

8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 23 Verhältnis zum europäischen Recht

1In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a. Verordnung (EG) Nr. 883/200427;

b. Verordnung (EG) Nr. 987/200928;

23SR 311.0

24SR 830.1

25SR 831.10

26 SR 0.142.112.681

27Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ABl. L 166 vom 29. April 2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in

SR 0.831.109.268.1.

28 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.