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Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten

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h. die individuelle Prämienverbilligung (nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetz vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung11)

2Nicht angerechnet werden:

a. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches12

b. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;

c. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren;

Art. 9 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat bestimmt:

a. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;

b. die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;

c. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;

d. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat

e. die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen.

Art. 10 Anpassung der Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33terAHVG13 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen in angemessener Weise anpassen.

Art. 11 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1Verzichtet ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.

2Die übrigen erzielten Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

2Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

Art. 12 Beginn und Ende des Anspruches auf Überbrückungsleistungen

1Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2Der Anspruch auf die Überbrückungsleistungen endet:

a. wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist;

b. am letzten Tag des Monats, in dem das Rentenalters nach Artikel 21 AHVG14 erreicht wird oder am letzten Tag des Monats, der der Entstehung des Anspruches auf eine IV-Rente vorangeht.

Art. 13 Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1Die Überbrückungsleistungen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

2Rückforderungen können mit fälligen Überbrückungsleistungen verrechnet werden.

10 SR 832.10

11 SR 832.10

12 SR 210

13 SR 831.10

14 SR 831.10