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Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten
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c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7129;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7230.
2In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse
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in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Art. 25 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die direkte Bundessteuer
Art. 24 Bst. k
Steuerfrei sind:
k. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom …33 über die Überbrückungsleistungen für ausgesteuerte Arbeitslose.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199034 über die Steuerharmonisierung
Art. 7 Abs. 4 Bst. n
4Steuerfrei sind nur:
n. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom …35 über die Überbrückungsleistungen für ausgesteuerte Arbeitslose.
29Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
30Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
31 SR 0.632.31
32 SR 642.11
33 SR …
34 SR 642.14
35 SR …