Vorlage

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[QR Code]

[Signature]

ENTWURF

Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 5 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2. Abschnitt: Grundsatz

Art. 2

Der Bund gewährt Personen ab 60 Jahren, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr haben, bis zum ordentlichen Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen

Art. 3 Anspruch auf Überbrückungsleistungen

1Anspruch auf die Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG4) in der Schweiz, wenn:

a. ihr Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem Monat, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, ausgeschöpft ist;

b. sie während mindestens 20 Jahren in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren und:

1. zehn Jahre davon ununterbrochen und unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruches auf die Überbrückungsleistung liegen und

2. sie während den 20 Jahren jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung5 (AHVG) erzielt haben und

1SR 101

2BBl

3 SR 830.1

4 SR 830.1

5 SR 831.10