Vorlage
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
– für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen,
– für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1 und 1800 Franken in den Regionen 2 und 3,
– für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,
3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken;
c. anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere
Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
d. Gewinnungskosten bis zur Höhe der Bruttoerwerbseinkommens;
e. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie
für die Krankenversicherung;
g. Beiträge an die berufliche Mindestvorsorge nach BVG; die Sparbeiträge dürfen nicht höher sein als die Altersgutschriften nach
Artikel 16 BVG für Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben;
h. der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kanto-
nalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
2Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 5 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
3Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.
4Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
5Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
6Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
Art. 8 Anrechenbare Einnahmen
1Als Einnahmen werden angerechnet:
a. zwei Drittel der Erwerbseinkommen in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1 500 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet.
b. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts sowie des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
e. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f. Familienzulagen;
g. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;