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Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten
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3Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG15 zu gewähren ist.
Art. 14 Ausschluss des Rückgriffs
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Die Artikel 72–75 ATSG sind nicht anwendbar.
5. Abschnitt: Zuständigkeiten, Organisation, Verfahren und Aufsicht
Art. 15 Zuständige Organe
1Für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Überbrückungsleistungen zuständig sind die Organe gemäss Artikel 21 Absatz 2 ELG17 des Kantons, in dem die Bezügerin oder der Bezüger im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz hat.
2Die Buchführung, die Revision und die Haftung für Schäden durch die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 richten sich im Zusammenhang mit Überbrückungsleistungen nach den jeweiligen Bestimmungen des ELG.
3Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island oder nach Norwegen, so ist
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die Ausgleichskasse nach Artikel 62 Absatz 2 AHVG für die Auszahlung zuständig. Für die Festsetzung der Überbrückungsleistungen bleibt der Kanton zuständig.
Art. 16 Datenbearbeitung und Verwendung der Versichertennummer
1920
Die folgenden Bestimmungen des AHVG mit ihren allfälligen Abweichungen von ATSG gelten sinngemäss:
a. für das Bearbeiten von Personendaten Artikel 49a AHVG
b. für die Datenbekanntgabe: Artikel 50a AHVG
c. für die Zuweisung der Versichertennummer: Artikel 50c AHVG;
d. für die die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer Art. 50d AHVG
e. die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts Art. 50f AHVG
Art. 17 Meldung der Überbrückungsleistungen an das EL-Informationssystem
Die zuständigen Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG[1]melden die Bezügerinnen und Bezüger und die Höhe der Überbrückungsleistungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 71 AHVG[2]zuhanden des EL-Informationssystems nach Artikel 26b der Änderung vom 22. März 2019[3]des ELG. Artikel 26a ELG ist sinngemäss anwendbar.
Art. 18 Zugriff auf das EL-Informationssystem
Zugriff mittels Abrufverfahren auf die Daten nach Artikel 17 im EL-Informationssystem haben:
a. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 ELG;
b. das Bundesamt für Sozialversicherungen;
Art. 19 Aufschiebende Wirkung
Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG21 können in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822.
15 SR 830.1
16 SR 830.1
17 SR 830.30
18 SR 831.10
19 SR 831.10
20 SR 101 [1] SR 831.30 [2] SR 831.10 [3] BBl 2019 2603
21 SR 831.30
22 SR…