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Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 8 Seiten
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c. ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle nach Artikel 9a der Änderung vom 22. März 20196 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) liegt.8
2Zum Reinvermögen gehören:
1. Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG geleistet worden sind;
2. Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung getätigt worden sind.
3Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die die Altersrente der AHV nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Art. 4 Zusammenfallen von Leistungen
Hat die Ehefrau oder der Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem ELG und die andere Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen, so wird die höhere der beiden Leistungen ausgerichtet.
3. Abschnitt: Die Höhe der Überbrückungsleistungen
Art. 5 Berechnung der Überbrückungsleistung
1Die Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, höchstens jedoch:
a. bei alleinstehenden Personen: 58 350 Franken;
b. bei Ehepaaren: 87 525 Franken.
2Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
3Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
4Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, wenn beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Art. 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei Ausrichtung ins Ausland
Wird die Überbrückungsleistung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder nach Norwegen ausgerichtet, ist die Höhe der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates anzupassen.
Art. 7 Anerkannte Ausgaben
1Als Ausgaben werden anerkannt:
a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf:
1. bei alleinstehenden Personen: 24 310 Franken,
2. bei Ehepaaren: 36 470 Franken,
3. bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 170 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4. bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7080 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,
6BBl 2019 2603