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Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 8 Seiten

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der

Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens AS 2019

b. «Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs» bezeichnet Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs «Staatsangehörige» vom 31. Dezember 19821 zusammen mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon2 angenommen hat.

c. «Austrittsdatum» bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, falls keine Übergangsregelung besteht.

d. «Zulassung zum Arbeitsmarkt» bedeutet im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich das Recht auf Einreise und Wohnsitznahme zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige.

Art. 3 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten einerseits für die Schweiz und andererseits für das Vereinigte Königreich und Gibraltar. Wird in diesem Abkommen auf das Vereinigte Königreich oder sein Hoheitsgebiet verwiesen, schliesst dies somit auch Gibraltar mit ein.

2Dieses Abkommens steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Zulassung zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden, nicht entgegen.

Art. 4 Grundsätze der Zulassung von Arbeitnehmenden und

Selbstständigen aus dem Vereinigten Königreich in der Schweiz

1Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die für mehr als vier Monate zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen werden, legt der Schweizerische Bundesrat jährliche Höchstzahlen gemäss den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz und unter Beachtung des Grundsatzes des Vorrangs fest.

2Unbeschadet der schweizerischen Rechtsvorschriften trägt der Bundesrat bei der Festlegung der jährlichen Höchstzahlen dem spezifischen Bedarf an Arbeitskräften aus dem Vereinigten Königreich im Schweizer Arbeitsmarkt und den in Artikel 1 Absatz b dieses Abkommens genannten Zielen Rechnung.

3Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs werden als Arbeitnehmende nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zum Arbeitsmarkt zugelassen, wobei Folgendes gilt:

1 ABl. C 23, 28.1.1983, S. 1

2 ABl. C 306, 17.12.2007, S. 270