Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 8 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens AS 2019
2Die Parteien verpflichten sich, spezifische Fragen unverzüglich zu beantworten und einander auf Verlangen Informationen zu Belangen gemäss Absatz 1 bereitzustellen.
Art. 11 Gemischter Ausschuss
1Ein Gemischter Ausschuss bestehend aus Vertretern der Parteien ist für die Verwaltung, die ordnungsgemässe Anwendung und die Überwachung dieses Abkommens verantwortlich. Zu diesen Zwecken gibt er gegebenenfalls Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses treten nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren in Kraft. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.
2Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
3Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
5Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
6Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.
7Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
Art. 12 Inkrafttreten und Anwendung
1Die Parteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren. Jede Partei notifiziert die andere Partei schriftlich über den Abschluss dieser Verfahren.
2Dieses Abkommen tritt zum späteren der nachfolgend genannten Zeitpunkte in Kraft:
a. das Austrittsdatum; oder
b. der erste Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die letzte Notifikation der Parteien über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren eingegangen ist.