Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 8 Seiten

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der

Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens AS 2019

Art. 7 Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs werden als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zum Arbeitsmarkt in der Schweiz zugelassen, um dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige nach den Absätzen 3–5 von Artikel 4 und den schweizerischen Rechtsvorschriften aufzunehmen, wenn:

a. sie im Vereinigten Königreich leben oder in einem EU/EFTA-Staat aufenthaltsberechtigt sind;

b. sie in der Schweiz arbeiten; und

c. ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz den in diesem Land geltenden Standards entsprechen.

2Schweizer Staatsangehörige werden als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zum Arbeitsmarkt im Vereinigten Königreich zugelassen, um dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige aufzunehmen, wenn:

a. sie in der Schweiz leben oder in einem EU/EFTA-Staat aufenthaltsberechtigt sind;

b. sie im Vereinigten Königreich arbeiten; und

c. ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen im Vereinigten Königreich den in diesem Land geltenden Standards entsprechen.

Art. 8 Allgemein anwendbare Bestimmungen des nationalen Rechts

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die allgemein für die Einreise und die Wohnsitznahme von natürlichen Personen zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige gelten, einschliesslich Bestimmungen über Verfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren), Rechtsbeschränkungen, Gebühren und andere administrative Anforderungen, bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

Art. 9 Subnationale Verwaltungseinheiten

Jede Partei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens und ergreift angemessene Massnahmen um sicherzustellen, dass regionale und lokale Regierungen und Behörden in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

Art. 10 Transparenz

1Die Parteien verpflichten sich, ihre allgemein anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Gerichtsentscheide sowie die internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken können, zu veröffentlichen oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen.