Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Erläuterungen im Gespräch nachvollziehen, warum der NAD auch eine geografische Abfrage ermöglichen soll und dass diese Abfragemöglichkeit auf einige wenige Stellen beschränkt bleiben wird, die auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags dazu legitimiert sind. Das BFS
verweist darauf, dass die genannten Aspekte in der Botschaft präziser erläutert werden können.
Der HEV spricht zusätzlich zur Stellungnahme die Verfassungsmässigkeit an und begrüsst die zu erwartende Präzisierung der Begründung.
Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 04.05.2020 Swico Themen
- AHVN
- Privatwirtschaft
- Aufwand / Nutzen
Ergebnis
Swico bekräftigt die Einschätzung in der Stellungnahme, dass die Notwendigkeit zur
Verwendung der AHVN im Fall des Adressdienstes sachfremd und abzulehnen sei. Das BFS verweist darauf, dass das Verhältnis zwischen ADG und AHVG nach Abschluss der Revision des AHVG konkretisiert werden kann.
Betreffend den Aspekt der Finanzierung und der angenommenen Konkurrenzierung der Privatwirtschaft legt das BFS dar, dass der Fokus des Vorhabens auf der Bereitstellung eines Dienstes liegt, der für die Erfüllung von gesetzlich definierten Verwaltungsaufgaben genutzt werden kann und nicht um eine Leistung am Markt. Der Umstand, dass eine
Nutzung des Dienstes durch privatwirtschaftliche Akteure nicht vorgesehen ist, wird in den weiteren Arbeiten klarer aufgezeigt.
Das Aufwand-Nutzen Verhältnis des Adressdienstes ist für Swico mit Blick auf die Frage, mit welchem Aufwand die Datenqualität sichergestellt werden kann, zu bewerten.
Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 09.06.2020 Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) Themen
- Bedarf
- Nutzerkreis
- AHVN
Ergebnis
Die Stellungnahme der Stiftung für Konsumentenschutz ist mit Blick auf ihre grundsätzlichen Anliegen im Bereich des Datenschutzes zu verstehen. Die SKS betont, dass dem
Datenschutz bereits bei der Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen und in der Umsetzung das nötige Augenmerk zu kommen muss.