Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Die in der Stellungnahme geäusserte Ablehnung bezieht sich auf die Annahme, dass es Bestrebungen geben könnte, den Dienst in Zukunft auszubauen. Das Centre Partonal macht mit der Stellungnahme in erster Linie darauf aufmerksam, dass eine umfangreiche Nutzung von Personendaten verhindert werden soll, die von der Bevölkerung nicht mitgetragen werden könnte.

Das BFS legt dar, dass die Abfrage mit der AHVN einen Beitrag zum Datenschutz leistet, indem die Abfrage auf Personen beschränkt wird, deren AHVN der abfragenden Stelle bekannt ist. Das Centre Patronal verweist darauf, dass seine Stellungnahme zum ADG kohärent zu seiner Stellungnahme zum AHVG verfasst worden ist. Auf eine weiterführende Diskussion zum Verhältnis zwischen ADG und AHVG, wird verzichtet, da die

parlamentarische Diskussion zur Revision des AHVG noch nicht abgeschlossen ist.

Das Centre Patronal kann auf Basis der zusätzlichen Erläuterungen im Gespräch

nachvollziehen, warum der NAD auch eine geografische Abfrage ermöglichen soll und dass diese Abfragemöglichkeit auf einige wenige Stellen beschränkt bleiben wird, die auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags dazu legitimiert sind.

Das Centre Patronal stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Aufbau eines NAD. Das Hauptanliegen des Centre Patronal liegt darin, dass Organisationen, die zueinander in Konkurrenz stehen bei der Nutzung des Dienstes gleichbehandelt werden. Dies betrifft die Anwendung des skizzierten Gebührenmodells auf private und öffentliche Kassen. Das BFS nimmt diesen Punkt auf.

Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 18.05.2020 Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) Themen

- AHVN

- Daten EGID / EWID

- Geografische Abfrage

- Verfassungsmässigkeit

Ergebnis

Die Stellungnahme des HEV bezieht sich in weiten Teilen auf die Revision des AHVG bezüglich der systematischen Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden. Der HEV bestätigt seine diesbezügliche Haltung (Ablehnung der Verwendung der AHVN als

Personenidentifikator). Auf eine weiterführende Diskussion zum Verhältnis zwischen ADG und AHVG wird jedoch verzichtet, da die parlamentarische Diskussion zur Revision des AHVG noch nicht abgeschlossen ist. Der HEV regt an, in den Erläuterungen zum ADG klarer darzulegen, welche Vorteile durch den Einsatz der AHVN gegenüber einer Lösung ohne AHVN (z.B. Abfrage mit Namen und Vornamen) erreicht werden können. Das BFS nimmt diesen Punkt auf.

Das BFS legt dar, weshalb die Vorlage vorsieht, dass im NAD auch EGID und EWID geführt werden. Die Merkmale stehen in Verbindung mit der geografischen Abfrage und sind relevant für die Datenqualität. Der HEV hält fest, dass die Beschränkung der geografischen Abfrage nebst der geplanten Verwendung der AHVN als Personenidentifikator den

Hauptpunkt der Stellungnahme darstellt. Der HEV kann auf Basis der zusätzlichen