Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

nimmt diese Punkte auf und wird die betreffenden Aspekte in der weiteren Projektarbeit vertiefen.

Weitere Anmerkungen in der Stellungnahme des VSED betreffen die Klärung der

Dateneignerschaft und der Zuständigkeiten, der Umgang mit Datensperren, der Umfang der Abfragemöglichkeiten und die Begründung der geführten Daten sowie weiterführende Erläuterungen zur Verwendung der AHVN im Kontext des NAD. Die Erläuterungen zu den Zuständigkeiten u.a. beim Erteilen der Zugriffsrechte und die Begründung zu den geführten und abfragbaren Daten können in der Botschaft präzisiert werden. Das BFS nimmt Hinweise des VSED zum Umgang mit bestehenden Datensperren und für eine Umsetzung der

rückwirkenden Abfrage auf und wird diese Punkte in der weiteren Projektarbeit vertiefen.

Weitere Aspekte der Umsetzung werden auf Verordnungsstufe definiert. Dies betrifft den Prozess der Datenberichtigung oder das Vorgehen beim Erteilen der Zugriffsrechte. Die Rolle der Gemeinden wird dabei zu präzisieren sein. VSED, Gemeindeverband und BFS verständigen sich darauf, dass die Frage nach einer Entschädigung der Gemeinden im Kontext des NAD zu einem späteren Zeitpunkt zu vertiefen ist.

Der VSED und Gemeindeverband erachten den Einbezug der kommunalen Ebene bei der Ausgestaltung des Dienstes als zentral, um eine tragfähige Lösung zu entwickeln und sind grundsätzlich zur Mitwirkung bereit. Das BFS begrüsst die Zusammenarbeit.

Ergebnisprotokoll Besprechung BFS zum E-ADG vom 03.04.2020 Schweizerischer Gewerbeverband Themen

- Intention Zugang Wirtschaft zum NAD

- Auswirkungen Datenschutz (allgemein) auf Risikomanagement im Geschäftsverkehr.

- Einordnung der Stellungnahme zum ADG

Ergebnis

Das BFS hält fest, dass eine Öffnung des Dienstes in Richtung Privatwirtschaft nicht

vorgesehen ist. Der Fokus des Vorhabens liegt auf der Bereitstellung eines Dienstes, der für die Erfüllung von gesetzlich definierten Verwaltungsaufgaben genutzt werden kann.

Die Stellungnahme des SGV ist in einem breiteren Kontext bestehender Herausforderungen aus Sicht der Wirtschaft zu verstehen. Im Kern geht es um die Frage, wie Unternehmen ihre Geschäftspartner zweifelsfrei identifizieren und deren Vertrauenswürdigkeit überprüfen können. Dabei geht es um die sich ändernden Anforderungen an den Datenschutz und entsprechende Einschränkungen bei der Umsetzung von Bonitätsprüfungen. Die Forderung nach einem Zugang für die Wirtschaft zielt somit nicht darauf, dass Unternehmen über den NAD Adressen von Privatpersonen beziehen können. Vielmehr weist der SGV mit seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Wirtschaft für die Risikominimierung im

Geschäftsverkehr auf den Zugang zu Information angewiesen ist und diese nicht dem Staat vorenthalten sein sollen. Der SGV ist interessiert an Möglichkeiten, um einen Vertragspartner eindeutig identifizieren zu können.

Der SGV stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Aufbau eines NAD im Verwaltungskontext. Dies auch vor dem Hintergrund der Erläuterung des BFS, dass eine Ausweitung des

Nutzerkreises eine Verfassungsänderung voraussetzen würde.