Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind (Aufenthalts-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet karte gemäss Richtlinie 2004/38/EClégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation12 oder Ausländerausweis gemäss Verordnung [EG]
Nr. 1030/200213; Art. 2 Abs. 1 Bst. c Verordnung [EU] 2018/1240).
Somit fallen neben den Bürgerinnen und Bürgern der EU und der Schengen-Staaten unter anderem folgende Drittstaatsangehörige nicht in den Anwendungsbereich des ETIAS:
anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen (auch Familienangehörige von
EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit geniessen) mit Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat, die Inhaberin oder Inhaber eines von diesem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. a–d Verordnung [EU] 2018/1240);
Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visums (Visum C; Art. 2 Abs. 2 Bst. e);
Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Schengen-
Raum (Visum D; Art. 2 Abs. 2 Bst. f Verordnung [EU] 2018/1240), da dieser auch als Aufenthaltstitel gilt;
Eine Ausnahme ist auch für Staatsbürger von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan-
stadt vorgesehen, sowie für gewisse Personengruppen, die von der Visumpflicht befreit sind, beispielsweise Schiffs- oder Flugpersonal während seiner Dienstzeit usw. oder Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses auf der Grundlage einer von der EU und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Übereinkommen (Art. 2 Abs. 2 Bst. g, i und j Verordnung [EU] 2018/1240);
Besondere Vorschriften gelten für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit geniessen (Art. 24 Verordnung [EU] 2018/1240). Sie sind beispielsweise von der Bezahlung der Gebühr befreit. Zudem wird im Einreise- und Ausreisesystem (EES) nicht kontrolliert, ob sie sich zu lange im Schengen-Raum aufhalten oder aufgehalten haben. Ferner wird keine Eurodac-Abfrage durchgeführt. Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf dem nach Artikel 33 Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelten Risiko der illegalen Einwanderung beruhen, finden ebenfalls keine Anwendung. Des Weiteren darf ein Gesuch um Erteilung einer Reisegenehmigung nicht aufgrund eines Risikos der illegalen Einwanderung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EU) 2018/1240 abgelehnt werden.
3.1.3 ETIAS-Reisegenehmigung: Prüfung und Entscheid
Das Verfahren zum Erhalt der ETIAS-Reisegenehmigung erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1: Einreichung Gesuch
Vor der geplanten Reise oder vor Ablauf der bestehenden Reisegenehmigung reicht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die öffentliche Website oder die Anwendung für Mobilgeräte ein Gesuch um Erteilung einer Reisegenehmigung ein (Art. 15 und 16 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).
Hat die reisende Person bereits eine gültige Reisegenehmigung, kann sie das neue Gesuch 120 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einreichen. Sie wird zu diesem Zeitpunkt vom ETIAS-
12 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG; ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
13 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige; ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.