Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
3. Inhalt der ETIAS-Verordnunglégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
3.1. Ziele und Aufbau des ETIAS
3.1.1 Aufbau des ETIAS
Das ETIAS ist ein Schengen-weites System, in dem sich Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum reisen wollen, vor der Reise registrieren müssen. Mithilfe dieses Systems soll festgestellt werden, ob mit der Anwesenheit dieser Personen im Schengen-Raum ein Risiko irregulärer Migration9 oder Risiken für die Sicherheit10 oder die öffentliche Gesundheit11 verbunden sind (Art. 1 i. V. m. Art. 4 Verordnung [EU] 2018/1240).
Dazu wird eine Reisegenehmigung als neue Bedingung für die Einreise in den Schengen-Raum eingeführt (Art. 80 Verordnung [EU] 2018/1240 i. V. m. Art. 6 SGK). Fehlt eine erforderliche ETIAS-Reisegenehmigung, sind Beförderungsunternehmen (in der Schweiz: die Luftverkehrsunternehmen) verpflichtet, die Reisenden nicht zu befördern (Art. 45 Verordnung [EU] 2018/1240). Am Grenzübergang wird diesen Reisenden die Einreise in den Schengen-Raum verweigert.
ETIAS hat zum Ziel (Art. 4 Verordnung [EU] 2018/1240):
bestehende Informations- bzw. Sicherheitslücken durch eine vorgängige Prüfung von Si-
cherheits-, Migrations- und Gesundheitsrisiken zu schliessen, da über visumbefreite Drittstaatsangehörige, die über die Land- und Seegrenzen in den Schengen-Raum einreisen, keine vorgängigen Informationen für die Grenzkontrollbehörden vorliegen;
die Grenzkontrollen effektiver zu machen, da zahlreiche Angaben zum Reisenden den
Grenzkontrollbehörden bereits vorliegen;
die Grenzkontrolle zu erleichtern, da die vorgelagerte Risikoprüfung durch das System die
Zahl der Einreiseverweigerungen an den Schengen-Aussengrenzen verringert;
zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammen-
hang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die beispielsweise ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, beizutragen. So soll ETIAS die einschlägigen Gesuchsdatensätze mit den entsprechenden Ausschreibungen im SIS abgleichen.
Schliesslich werden den nationalen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol Informationen bereitgestellt, wenn dies in einem konkreten Fall für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist.
3.1.2 Anwendungsbereich des ETIAS (Art. 2 Verordnung [EU] 2018/1240)
In den Anwendungsbereich des ETIAS fallen von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b Verordnung [EU] 2018/1240). Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern mit Drittstaatsangehörigkeit sowie Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit geniessen (konkret Angehörige von EFTA-Staaten und der Schweiz), fallen auch
9 Risiko für illegale Einwanderung wird in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 ETIAS-VO definiert.
10 Sicherheitsrisiko wird in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 ETIAS-VO definiert.
11 Hohes Epidemie-Risiko wird in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 ETIAS-VO definiert.