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Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 7 Seiten
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b. einer asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person, wenn dieser ausnahmsweise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Artikel 59d Absatz 2 oder in einen anderen Staat nach Artikel 59e Absatz 2 oder 3 bewilligt wird;
c. einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise.
5Das SEM kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person eine Bewilligung zur Wiedereinreise (Rückreisevisum) erteilen, wenn:
a. sie ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt; und
b. ihr ausnahmsweise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Artikel 59d Absatz 2 oder eine Reise in einen anderen Staat nach Artikel 59e Absatz 3 bewilligt wird.
6Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Ausstellung von Reisedokumenten und für die Erteilung von Rückreisevisa fest.
Art. 59d Reiseverbot für asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen für Reisen in den Heimat- oder
Herkunftsstaat
1Asylsuchenden sowie vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt.
2Das SEM kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen, wenn dies zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise notwendig ist. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
3Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 59c.
Art. 59e Reiseverbot für asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen für Reisen in andere Staaten
1Asylsuchenden sowie vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen ist die Reise in einen Staat, der nicht ihr Heimat- oder Herkunftsstaat ist, untersagt.
2Das SEM kann einer asylsuchenden Person ausnahmsweise eine Reise nach Absatz 1 bewilligen, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahrens notwendig ist.
3Es kann einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person ausnahmsweise eine Reise nach Absatz 1 bewilligen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. Hat jedoch das SEM ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz vorgesehen, so kann es einer vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person eine Reise nach Absatz 1 nur bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (Art. 59c Abs. 2).
4Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 59c.