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Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 7 Seiten
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Art. 83 Abs. 9bisund 9ter
9bisIst eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Artikel 84 Absatz 4 Buchstabe c erloschen, so kann während drei Jahren keine neue vorläufige Aufnahme verfügt werden.
9terReisen asylsuchende oder schutzbedürftige Personen unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat, so kann ab der Wiedereinreise in die Schweiz während drei Jahren keine vorläufige Aufnahme verfügt werden.
Art. 84 Abs. 4, 4bisund 5
4Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die vorläufig aufgenommene Person:
a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;
b. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder in einem anderen Staat aufenthaltsberechtigt wird;
c. unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte;
d. sich länger als zwei Monate unerlaubt in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Herkunftsstaat aufhält; oder
e. sich abmeldet und ausreist.
4bisAbsatz 4 Buchstaben c und d gilt nicht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
5Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Art. 85 Absätze 3, 4, 7-8
Aufgehoben.
Art. 85a Abs. 1, 2 und 3bis
1Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG2.
2Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;