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Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 7 Seiten

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b. die ausgeübte Tätigkeit;

c. den Arbeitsort.

3bisBei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

Art. 85b Kantonswechsel

1Wollen vorläufig aufgenommene Personen ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen.

2Der Kantonswechsel wird bewilligt:

a. zum Schutz der Einheit der Familie; oder

b. bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen.

3Übt eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit aus oder absolviert sie eine berufliche Grundbildung, so wird ihr der Kantonswechsel in diesen Kanton zudem bewilligt, wenn:

a. sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht; und

b. das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.

4Der Kantonswechsel nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht bewilligt, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe a oder b vorliegen.

5Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2.

Art. 85c Familiennachzug

1Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

a. sie mit diesen zusammenwohnen;

b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;

d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG3 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

3 SR 831.30