Vorlage
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.
4Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 1 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB4 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 120 Abs. 1 Bst. h
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
h. unerlaubt ins Ausland reist (Art. 59d und 59e).
Art. 122d Verweigerung der Ausstellung von Reisedokumenten und der
Erteilung von Rückreisevisa
Sind asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen unerlaubt in einen anderen Staat als deren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist (Art. 59e), so kann das SEM während drei Jahren ab der Wiedereinreise in die Schweiz die Ausstellung eines Reisedokuments oder die Erteilung eines Rückreisevisums verweigern.
Art. 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...
1Auf Gesuche von asylsuchenden, vorläufg aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen um Ausstellung eines Reisedokuments oder Erteilung eines Rückreisevisums, die vor Inkrafttreten der Änderung vom xxx eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.
2Hält sich eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person bei Inkrafttreten der Änderung vom xxx ohne gültiges Reisedokument oder ohne gültiges Rückreisevisum im Ausland auf, so ist das bisherige Recht anwendbar.
4 SR 210