Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Seit rund 30 Jahren wird das aus der DNA erstellte Profil eines Menschen auch in der Strafverfolgung eingesetzt, mit dem Ziel, die an einem Tatort gefundenen DNA-Spuren zuverlässig einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter oder die mögliche Täterin zu identifizieren. Aus dem DNA-Material, das an einem Tatort gefunden wird, darf nach geltendem Recht als äusserlich
sichtbares Merkmal lediglich das Geschlecht herausgelesen werden. Seit dem Inkrafttreten des DNA-
Profil-Gesetzes im Jahr 2005 hat die Wissenschaft enorme Fortschritte gemacht. Heute lassen sich
aus einer DNA-Spur mittels der sogenannten Phänotypisierung weitere äusserliche Merkmale heraus-
lesen. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erfüllt der Bundesrat den Auftrag der Motion 15.4150, dieses neue Instrument auch der Strafverfolgung in der Schweiz zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig
wird in Umsetzung des Postulats 16.3003 eine Neuregelung der Aufbewahrungsfristen für die DNA-Profile vorgeschlagen. Schliesslich wird der heute im Rahmen des geltenden Rechts bereits angewen-
dete erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug neu gesetzlich verankert und näher geregelt. Phänotypisierung
An jedem Tatort befinden sich Spuren: Haare, Blut, Fingernägel, Taschentücher, Zigarettenstummel. Aus einer Spur kann ein DNA-Profil erstellt werden. Heute darf rechtlich aus der DNA-Spur nur das DNA-Profil und als einziges äusserlich sichtbares Merkmal das Geschlecht bestimmt werden. Durch die sogenannt Phänotypisierung wäre es in Zukunft erlaubt, weitere äusserliche Merkmale aus dieser DNA-Spur herauszulesen. So könnten die Wahrscheinlichkeit der Augen-, der Haar-, und der Hautfarbe sowie der biogeografischen Herkunft und das ungefähre Alter einer Person ermittelt werden. Dank Phänotypisierung kann die Polizei ihre Ermittlungsarbeit und insbesondere die Fahndung fokussieren. Die Ergebnisse der Phänotypisierung ergeben zusammen mit weiteren ermittlungsrelevanten Hinweisen, wie etwa Zeugenaussagen oder der Auswertung von digitalen Daten, ein Gesamtbild. Der Kreis der potenziellen Spurenleger kann so eingegrenzt und Unbeteiligte können ausgeschlossen werden. Die Methode darf nur bei Verbrechen, nicht aber bei Vergehen angewendet werden. Als Verbrechen gelten alle Straftaten, welche mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren oder mehr bestraft werden – wie beispielsweise Vergewaltigung, Mord, schwerer Raub oder Geiselnahme. Die Phänotypisierung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Das Analyseergebnis der Phänotypisierung darf nur für die Fahndung verwendet werden und wird nicht in der DNA-Datenbank gespeichert.
Vereinfachung der Löschregelung
Die Rechtskommission des Nationalrates hat ihrerseits in einem Postulat den Bundesrat aufgefordert, die geltende Regelung zur Löschung der DNA-Profile in der Datenbank zu evaluieren. Heute ist die Löschregelung von DNA-Profilen kompliziert und mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. So ist zum Beispiel die Löschfrist abhängig vom Verlauf des Strafvollzugs. Ändert sich die Länge einer Haftstrafe oder wird ein Täter rückfällig, so muss die Löschfrist seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank nachträglich angepasst werden. Dies soll künftig vereinfacht werden: Die Aufbewahrungsdauer der DNA-Profile in der DNA-Datenbank wird einmalig im Urteil festgelegt und ändert sich später nicht mehr.
Gesetzliche Regelung des erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug
Gestützt auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts dürfen in der Schweiz seit 2015 erweiterte Suchläufe mit Verwandtschaftsbezug durchgeführt werden (allgemein auch als Verwandtenrecherche bekannt). Es wird dabei in einem ersten Schritt in der DNA-Datenbank nach Personen gesucht, deren Profil eine so hohe Ähnlichkeit mit jenem der Spurengeberin oder des Spurengebers aufweist, dass sie mit dieser oder diesem verwandt sein könnten. In einem zweiten Schritt können die Strafverfolgungsbehörden die Verwandten des Spurenlegers kontaktieren, mit dem Ziel, den Spurenleger ausfindig zu machen. Diese Ermittlungsmethode wird im Gesetz neu ausdrücklich verankert.