Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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benen Zeitpunkt in die künftige StPO überführt werden oder aber das DNA-Profil-Gesetz auch nach Inkrafttreten der StPO dereinst als eigenständiges Spezialgesetz fortbestehen soll.8 In der Folge entschied sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der StPO für die letztere Variante.9

Im Einzelnen regelt die geltende StPO die unterschiedlichen Zuständigkeiten zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils im Verhältnis zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (Art. 255) sowie als Spezialfälle die Massenuntersuchung (Art. 256) und die Speicherung des DNA-Profils verurteilter Personen (Art. 257). Demgegenüber regelt das DNA-Profil-Gesetz die Anwendung der DNA-Analyse in den «Strafverfahren, die von der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geregelt werden»10– womit de facto in erster Linie der MStP gemeint ist. Für diese Strafverfahren ausserhalb der StPO regelt somit das DNA-Profil-Gesetz die Anordnungszuständigkeit (Art. 7) und die Massenuntersuchung (Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 Bst. a). Weiter enthält das DNA-Profil-Gesetz Bestimmungen zur DNA-Analyse ausserhalb von Strafverfahren (Art. 6), zum behördlichen Prozess bei der Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils (Art. 8 f., 13 und 14), zum DNA-Profil-Informationssystem (Art. 10–12) und zur Löschung der Profile in diesem System (Art. 15 ff.) sowie zum Datenschutz.11

Das geltende DNA-Profil-Gesetz enthält also gleichzeitig Bestimmungen verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Inhalts. Die Doppelspurigkeiten zwischen DNA-Profil-Gesetz und StPO sollen beseitigt werden. Es wird damit dieselbe Trennung von verwaltungsrechtlichen (DNA-Profil-Gesetz) und strafprozessualen (StPO) Inhalten vorgenommen, wie sie mit der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)12 im Verhältnis zwischen BÜPF und StPO umgesetzt wurde.13 Der Inhalt des DNA-Profil-Gesetzes soll neu eingegrenzt sein auf die Definition des DNA-Profils, auf die Regelungen des Bearbeitungsprozesses der DNA-Analyse und des DNA-Profil-Informationssystems, einschliesslich der Löschfristen, sowie auf den Datenschutz. Demgegenüber soll Regelungsort für die unmittelbaren strafprozessualen Aspekte der DNA-Analyse neu einzig und abschliessend die StPO sein. Soweit die DNA-Analyse in Strafverfahren ausserhalb der StPO zur Verfügung stehen soll, ist dies im entsprechenden strafprozessualen Spezialgesetz so vorzusehen. Dies wird – mit der vorliegenden Neuregelung – einzig für den MStP der Fall sein.

In der Arbeitsgruppe zur vorliegenden Änderung des DNA-Profil-Gesetzes (siehe vorne, Ziff. 1.1.2) wurde auch die Frage der Voraussetzungen thematisiert, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf, wenn es zur Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich ist, jedoch zur Aufklärung anderer begangener oder zukünftiger Straftaten gebraucht werden könnte, dies vor dem Hintergrund der jüngsten Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich. Dieses vor allem seitens der Kantone eingebrachte Anliegen wird nicht in dieser Vorlage behandelt, sondern in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung der StPO in Umsetzung der Motion 14.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (Anpassung der Strafprozessordnung).

Ergänzung des Militärstrafprozesses

Vom Geltungsbereich der StPO ist u.a. der Militärstrafprozess ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO). Im Unterschied zur StPO enthält der geltende MStP keine ausdrückliche Regelung der DNA-Analyse. Bis anhin hat die Militärjustiz in den einzelnen Fällen, die die Erstellung eines DNA-Profils oder die Durchführung einer Massenuntersuchung erforderten, das DNA-Profil-Gesetz angewendet. Mit der oben

8 Siehe Botschaft DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 41.

9 Die beiden Gesetze enthalten je eine spezielle Norm zur gegenseitigen Abgrenzung ihres jeweiligen sachlichen Anwendungsbereichs: Artikel 259 StPO zur Abgrenzung gegenüber dem DNA-Profil-Gesetz und umgekehrt Artikel 1a DNA- Profil-Gesetz zur Abgrenzung gegenüber der StPO.

10 Botschaft StPO, BBl 2006 1241.

11 Die genetischen Untersuchungen ausserhalb des Bereichs der Strafverfolgung, also im medizinischen Bereich sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich, und die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren regelt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12).

12 SR 780.1

13 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), BBl 2013 2748.