Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Die Regelung der DNA-Analyse im DNA-Profil-Gesetz und in der Strafprozessordnung

Das DNA-Profil-Gesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 nur punktuell angepasst worden. Die Änderungen betrafen überwiegend den Katalog der Löschereignisse gemäss Artikel 16 DNA-Profil-Gesetz: Im Rahmen von Teilrevisionen anderer Bundesgesetze wurden neue, zusätzliche Löschereignisse geschaffen, die auch in den obgenannten Artikel 16 aufzunehmen waren. Die 2007 neu geschaffene Strafprozessordnung (StPO)1 übernahm ihrerseits in ihrem Kapitel «DNA-Analysen» (Art. 255 ff.) für das bürgerliche Strafverfahren grundsätzlich die strafprozessualen Regelungen, wie sie im DNA-Profil-Gesetz getroffen worden waren. Die gesetzliche Regelung der DNA-Analyse zu den Zwecken der Strafverfolgung erfährt mit der jetzigen Vorlage somit die ersten grundsätzlichen Neuerungen in den rund 14 Jahren ihres Bestehens.

Der Rechtsstaat muss über eine funktionstüchtige und effiziente Strafrechtspflege verfügen. Insgesamt sind die nachfolgend aufzuzeigenden Neuerungen im Lichte des allgemeinen Auftrags des Strafprozessrechts zu sehen, «die prozessualen Behelfe zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Durchsetzung des sich aus dem materiellen Strafrecht ergebenden staatlichen Strafanspruchs und der weiteren Rechtsfolgen zu ermöglichen».2 Mit der Einführung der Phänotypisierung soll das Instrument der DNA-Analyse um diesen wichtigen jüngeren Entwicklungsschritt im Bereich der forensischen Genetik erweitert werden. Eine teilweise neu konzipierte Löschregelung soll die Effizienz der Bearbeitung der DNA-Profile steigern. Damit wird einer Zielsetzung des DNA-Profil-Gesetzes entsprochen, wonach dieses die «Effizienz der Strafverfolgung» verbessern soll (Art. 1 Abs. 2).

1.1.2 Postulat 16.3003, Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile und Motion 15.4150 Vitali, Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger

Am 3. März 2016 überwies der Nationalrat das Postulat 16.3003 seiner Rechtskommission, Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile. Der Vorstoss beauftragt den Bundesrat mit der Vorlage eines Berichts, «welcher die Nichtlöschung der DNA-Profile von verurteilten Straftätern prüft sowie eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im DNA-Profil-Gesetz vornimmt».3

Am 18. März 2016 (Nationalrat) bzw. am 14. Dezember 2016 (Ständerat) wurde die Motion 15.4150 Vitali, Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger, überwiesen. Sie verlangt die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, «damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt wird, Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen». Das Verfahren zur Feststellung äusserlich sichtbarer (morphologischer) Merkmale einer bestimmten Person wird in der forensischen Molekulargenetik als Phänotypisierung bezeichnet.4

1 SR 312.0

2 Schmid/Jositsch-Handbuch, Rz. 6.

3 Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) hatte vorgängig, am 22. Januar 2016, ein Expertenhearing zur Frage einer Überprüfung der DNA-Löschfristen durchgeführt, anlässlich dessen Vertreter der Strafverfolgung und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wie auch Fachleute aus dem EJPD angehört wurden.

4 Der Genotyp ist die Gesamtheit der in den Genen festgelegten Erbinformationen eines Organismus‘. Als Phänotyp wird demgegenüber dessen äusseres Erscheinungsbild bezeichnet.