Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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dargestellten Entflechtung von DNA-Profil-Gesetz und StPO wird dies künftig nicht mehr möglich sein. Abgesehen davon rechtfertigt es sich aus rechtsstaatlichen Gründen, die DNA-Analyse im MStP in derselben Regelungsdichte zu regeln, wie dies die StPO tut. Insgesamt soll der MStP künftig über die Erstellung des herkömmlichen DNA-Profils und der Massenuntersuchung hinaus über das gesamte Instrumentarium der DNA-Analyse verfügen, das auch im bürgerlichen Strafprozessrecht zur Verfügung steht. Der Katalog der Zwangsmassnahmen des MStP wird somit ergänzt mit einem neuen Abschnitt «DNA-Analysen». In diesen werden die strafprozessualen Massnahmen der DNA-Analyse aufgenommen, wie sie bereits die geltende StPO kennt, und im gleichen Zug – parallel zu den inhaltlich deckungsgleichen Anpassungen in der StPO – die mit dieser Vorlage neu geregelte Phänotypisierung und der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug.

1.1.4 Das DNA-Profil als erkennungsdienstliches Instrument und Mittel für die Zuordnung von Tatortspuren zu spurenlegenden Personen

Überblick

Das DNA-Profil enthält «Informationen über spezifische Eigenschaften einer Person», die zur «Identifizierung dieser Person verwendet werden» (Art. 2 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz und VE-DNA-Profil-Gesetz). Diese Information besteht – ausschliesslich – aus einer abschliessenden Buchstaben-Zahlen-Kombination (so auch die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).14 Diese Buchstaben-Zahlen-Kombination lässt sich entweder für den lokalen Vergleich eines Profils mit einem bestimmten anderen solchen Profil verwenden (Vergleich 1:1) oder aber unter Verwendung eines speziellen Informationssystems für den Abgleich mit potentiell unbeschränkt vielen anderen solchen Profilen (Abgleich 1:n). Das biologische Material, aus dem das Profil erstellt wird, stammt entweder aus der Probenahme bei einer bestimmten Person, dies in der Regel nicht-invasiv durch einen Wangenschleimhautabstrich, in besonderen Einzelfällen auch invasiv, vor allem durch Abnahme einer Blutprobe (Personenprofil). Oder es wird von den Fachleuten der Kriminaltechnik am Tatort, an der Tatwaffe, am Opfer etc. als sog. Spur sichergestellt (Spurenprofil).15 Im Zuge der Analyse zur Erstellung des Standard-DNA-Profils wird im Übrigen jeweils auch gleich das Geschlecht festgestellt.16

Die molekulargenetischen Grundlagen des DNA-Profils

Die im Zellkern enthaltene DNA (Desoxyribonukleinsäure, engl. desoxyribonucleic acid) beinhaltet die genetische Information eines Menschen. Die DNA ist ein Molekül in Form einer Kette, deren Glieder aus Nukleotiden bestehen. Die 23 Chromosomen-Ketten des Menschen sind je zu einem Doppelstrang nach Art einer Strickleiter verknüpft. Die Sprossen werden durch Basenpaare gebildet, wobei sich von den vier Basen Adenin (A), Cytosin (C), Guanin (G) und Thymin (T) A jeweils mit T und C jeweils mit G verbindet.17 Nur rund zwei Prozent der DNA bestehen aus Abfolgen von Nukleotiden, die genetische Information enthalten, also Information zur Herstellung eines Proteins. Die übrigen 98 Prozent der DNA bestehen aus Nukleotiden, die keinerlei solche Information aufweisen. Zwecks Erstellung des DNA-Profils werden innerhalb eines bestimmten Chromosoms wiederum ganz bestimmte Stellen oder Genorte (Loci, engl. marker) ausgewertet, deren Besonderheit darin besteht, dass sie eine bestimmte Anzahl von Wiederholungen von Basenpaar-Einheiten (z. B. ATCG) aufweisen. Diese Genorte werden entsprechend Short Tandem Repeats (STR) genannt. Die Anzahl der Wiederholungen und damit die Länge der einzelnen Loci sind von Mensch zu Mensch verschieden (sog. Längen-Polymorphismus18). Dieser Umstand

14 Die Zahlen bezeichnen die spezifischen DNA-Merkmale (Allele), die Buchstaben das Geschlecht der Person (XX bei der Frau, XY beim Mann; Botschaft DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 37).

15 Solche Spuren bzw. Spurenmaterial können sein: Blutspuren, Speichel, Hautabriebspuren, Spermaspuren, Vaginalepithelzellen, Haare, Knochen, Zähne (Pflugbeil et al., S. 89 f.; Wirth/Schmeling, S. 330 f.).

16 Die Geschlechtsbestimmung erfolgt mittels Auswertung des Locus «Amelogenin» (vgl. DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD vom 8. Oktober 2014 [SR 363.11], Liste der Loci im Anhang; Wirth/Schmeling, S. 326).

17 Siehe für diese wissenschaftlichen Grundlagen: Botschaft DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 35 ff.

18 Wirth/Schmeling, S. 324.